Tourismusabgabe - Ortstaxe (Zimmervermietung) & Freizeitwohnungspauschale

Für alle, die in einem Privathaus Fremdenzimmer an Touristen vermieten, gilt eine wichtige Regelung gemäß § 35 des OÖ. Tourismusgesetzes 2018. 

Wer in Steyr Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche an den Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, durch Mitteilung der Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Über das Einlangen der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt und es werden die Oö. Tourismusbeitragsstelle und der Tourismusverband von dieser Anzeige verständigt. 

Auch Änderungen oder die Beendigung der Vermietungstätigkeit sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu melden.

Das Land OÖ erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Steyr erhebt einen Gemeindezuschlag zusätzlich zur Freizeitwohnungspauschale.  

Weitere Informationen:


Seit 1. April 2025 wird die gesamte Abwicklung des Gästemeldewesens sowie die Einhebung der Ortstaxe für das Stadtgebiet Steyr durch den Tourismusverband Pyhrn-Priel – Bad Hall – Steyr und die Nationalpark Region in der Funktion als "Verwaltungshelfer" durchgeführt. 

Kontakt:
Tourismusverband Pyhrn-Priel – Bad Hall – Steyr und die Nationalpark Region
Bahnhofstraße 2, 4580 Windischgarsten

Herr Jürgen Seebacher
Tel.: +43 7562 52 66 22
E-Mail: seebacher@pyhrn-priel.net oder helpdesk@bts-tourismus.at 

Sie haben weitere Fragen zur Tourismusabgabe? Vereinbaren Sie online einen Termin.

Ortstaxe


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Befreiung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Mit 1.1.2019 wurde die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt. Somit müssen alle Nächtigungsgäste in allen oberösterreichischen Gemeinden – und damit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden – eine Ortstaxe entrichten.
Diese beträgt landesweit einheitlich € 2,40 je Nächtigung. 

Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen  Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.

Gästeunterkünfte sind

  • gewerbliche Unterkunftsstätten,
  • Campingplätze, ausgenommen Stellplätze für Dauercamper,
  • Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gäste für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
  • der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Abgabenhöhe

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Seit 01.01.2019 muss der*die Eigentümer*in einer Freizeitwohnung die Tourismusabgabe in Form einer jährlichen Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Gemeindezuschlag) entrichten.
Der Gemeindezuschlag verbleibt zur Gänze im Gemeindebudget.

Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

  • in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
  • länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
  • nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
    • als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz;
    • zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre
    • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
    • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler*in;
    • zur Unterbringung von Dienstnehmer*innen.

Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.

Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:

  • unbewohnte Wohnungen, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
    • zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
    • keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
    • nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

  • überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.

Weitere Informationen:
Formular Tourismusabgabe-Erklärung für Freizeitwohnungen in Steyr